ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(Stand 10/2025)
§1 Allgemeines
Wir leisten nur aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs -und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt wurden. Ergänzend gilt die VOB jeweils gültige Fassung.
§ 2 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande.
§3 Leistungsumfang
Zum Leistungsumfang gehört, wenn nicht anders vereinbart, die Herstellung bzw. Lieferung der bestellten Ware nebst Zubehör, ab Werk. Kosten für sämtliche Änderungen bzw. Abweichungen von der Leistungsbeschreibung aufgrund statischer oder technischer Erfordernisse oder behördlicher Anordnungen trägt der Auftragnehmer. Das Wiederherstellen der Außenanlagen bzw. Mauerlaibungen- und Wände, gehört nicht zum Leistungsumfang.
§4 Lieferverzögerungen
Wir sind stets um größtmögliche Termintreue bemüht. Dennoch sind unsere Angaben über Liefertermine keine verbindlichen Vertragstermine. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
§5 Montage und Anlieferung
Die Lieferung und Montage erfolgt zu unseren jeweils geltenden Verrechnungssätzen nach Zeit und Aufwand.
Die Schaffung der rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Montage der Ware gehört nicht zum Lieferumfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine ungehinderte Montageausführung sicherzustellen. Der Montageort und der Anfahrtsweg müssen, auch für Spezialfahrzeuge, zugänglich sein. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet den Monteuren Strom zur Verfügung zu stellen. Behördlich geforderte Schutzmaßnahmen der Baustelle sind vom Auftraggeber zu stellen. Wir haften nicht für Schäden an nicht sichtbaren oder für unsere Monteure in zumutbarer Weise nicht feststellbaren Leitungen auf deren Existenz wir nicht hingewiesen wurden.
§6 Abnahme
Wird nicht ausdrücklich eine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung (Rechnung) über die Fertigstellung der Leistung.
§7 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend mit dem Lieferdatum. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche sind, dass der Betreiber die jährlichen Wartungs- und Prüfvorschriften einhält.
Aluminiumtore und Türen verfärben sich an der Oberfläche durch äußerliche Faktoren wie Sonnenlicht, Luft und Feuchtigkeit. Farbveränderungen, die im Laufe der Zeit auftreten können, sind vom Garantieanspruch ausgeschlossen.
§8 Preise und Zahlungen
Unsere Preise verstehen sich netto, ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen geltenden Mehrwertsteuer. Zahlungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, soweit nicht anders vereinbart.
§9 Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages in das Eigentum des Käufers über.
§10 Eigentums- und Urheberrecht
Angebote, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
§11 Schlussbestimmungen
Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
Tore – Huber GmbH
Kurzer Mühlweg 4
86444 Affing
Tel: 08207 / 67 39 802
Info@tore-huber.de
***Hinweise***
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
1. Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
2. Umlaufende Dichtungen sind regelmäßig zu kontrollieren.
Außerdem müssen Toranlagen und Rauchschutzabschlüsse entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bzw. dem Baurecht und den Arbeitsschutzbestimmungen mindestens einmal jährlich, bzw. nach 10.000 Torzyklen einer Sicherheitsprüfung und Wartung unterzogen werden. Bei Nichtachtung der Prüfungserfordernis besteht die Gefahr von Verletzung und Sachbeschädigung.